Zensus 2021

Mit der Verabschiedung des Zensusgesetz 2021 (ZensG 2021) steht der Termin des kommenden Zensus – der 16. Mai 2021 – fest. Das Gesetz ist am 3. Dezember 2019 in Kraft getreten.

Der Zensus stützt sich auch im Jahr 2021 auf bereits bestehende Verwaltungsregister. In einer Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis wird ein Teil der Bevölkerung zusätzlich direkt befragt (siehe auch „Wer wird befragt?“).

Wichtige Neuerungen des Zensus 2021 in Kürze

Eine Neuerung gegenüber dem vergangenen Zensus ist die Fokussierung auf eine elektronische Auskunft über das Internet. Persönliche Befragungen durch Erhebungsbeauftragte und Papierfragebogen werden auf ein notwendiges Minimum reduziert, wodurch maßgeblich zur Reduzierung der Belastung der Auskunftsgebenden beigetragen werden soll.

Bei der Haushaltebefragung fallen im Vergleich zum Zensus 2011 die Frage nach der Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft sowie die freiwillige Frage nach dem Glaubensbekenntnis weg. Informationen zur Religion werden im Zensus 2021 ausschließlich aus den Melderegistern genutzt.

Für das Thema Wohnen werden gegenüber 2011 die Merkmale Nettokaltmiete, Leerstandsdauer und Leerstandsgründe erfragt. Da der Zensus diese Merkmale für sehr kleine Regionen auswerten kann, entsteht erstmalig ein bundesweit detailliertes Bild von Angebot und Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt. Weiterhin kann gezeigt werden, wie dieses Bild beispielsweise von Wohnungsgröße und Baualter beeinflusst wird. Für Gebäude wird die Heizungsart um den verwendeten Energieträger ergänzt. Die Auskunft über das Vorhandensein von Bad und WC entfällt dagegen.

Das Zensusgesetz schreibt einen strengen Datenschutz vor

Wie bereits beim Zensus 2011 müssen die „Hilfsmerkmale“, wie z. B. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen, von den für die Ergebnisse des Zensus relevanten Daten („Erhebungsmerkmale“) frühestmöglich getrennt und spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag gelöscht werden.